Die Strafprozessordnung lässt – anders als im Zivilprozess, wo die Parteientschädigung nach Parteikostenverordnung bei der unterliegenden Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann und der amtlichen Entschädigung vorgeht – auch bei Obsiegen i.d.R. keine Entschädigung der amtlichen Verteidigung zum vollen Tarif resp. nach Parteikostenverordnung zu. Für die Gesuchstellerin entfällt lediglich die Rück- und Nachzahlungspflicht. 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: