Die Kammer erachtet somit einen Aufwand von total rund 6 Stunden für die Wahrung der Parteiinteressen als ausreichend. Entsprechend wird der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'327.60 (6 Stunden zu CHF 200.00 [CHF 1'200.00], Auslagen von CHF 32.70, Mehrwertsteuer von CHF 94.90) ausgerichtet. Die Strafprozessordnung lässt – anders als im Zivilprozess, wo die Parteientschädigung nach Parteikostenverordnung bei der unterliegenden Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann und der amtlichen Entschädigung vorgeht – auch bei Obsiegen i.d.R. keine Entschädigung der amtlichen Verteidigung zum vollen Tarif resp.