Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Zunächst ist der Honorarnote zu entnehmen, dass für die Redaktion und Überarbeitung des Revisionsgesuchs ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden und für das Verfassen der Replik sowie Rechtsabklärungen ebenfalls 2.5 Stunden verbucht wurden, was angesichts des überschaubaren Umfangs von vier Seiten (inkl. Rubrum) für das Revisionsgesuch und zwei Seiten für die Replik – wobei sich die erste Seite der Eingabe auf die Wiederholung der Anträge beschränkt – als zu hoch