22. Die Vorinstanz wird den Punkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das anstehende Neubeurteilungsverfahren erneut zu überprüfen haben. Dabei gilt es insbesondere abzuwägen, ob neben der Prozessarmut die weiteren Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO für das nunmehr auf die Strafzumessung für nur noch einen Schuldspruch samt Kostenverteilung reduzierte Verfahren immer noch gegeben sein werden.