Mit Blick auf die genannten Schwierigkeiten, die ausgewiesene Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. pag. 21 ff.) sowie die Tatsache, dass das Revisionsgesuch offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, wird das Gesuch um amtliche Verteidigung gutgeheissen und Fürsprecherin B.________ im vorliegenden Revisionsverfahren mit Wirkung ab 8. April 2022 als amtliche Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt.