Zudem ist trotz der ursprünglich ausgefällten Strafe von deutlich weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) auch insofern nicht von einem Bagatellfall auszugehen, als eine einschneidende Fernwirkung auf das laufende Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren). Mit Blick auf die genannten Schwierigkeiten, die ausgewiesene Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. pag.