Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem solchen Fall ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die entsprechende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft substantiiert zu reagieren. Zudem ist trotz der ursprünglich ausgefällten Strafe von deutlich weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) auch insofern nicht von einem Bagatellfall auszugehen, als eine einschneidende Fernwirkung auf das laufende Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren).