Die Festsetzung der Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Neuregelung der Kostenfolgen erfordern eine Rückweisung an die Vorinstanz. Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem solchen Fall ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die entsprechende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft substantiiert zu reagieren.