134 StPO). Die Verfahrensleitung hat demnach auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4., 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). 21. Aufgrund der konkreten Umstände ist der Beizug einer Anwältin vorliegend als gerechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend dabei ist nicht etwa, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt – zumal über die Gutheissung entsprechender Re-