132 Abs. 2 StPO). Im Revisionsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis gestützt auf BV Art. 29 Abs. 3 nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (LIEBER, in: SK - Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 134 StPO).