20. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die betroffene Partei allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).