StPO zur Anwendung gelangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird deshalb sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO entgegengenommen. Bei der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (im Gegensatz zur notwendigen Verteidigung) muss die amtliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren erneut beantragt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 132 StPO). Der (sinngemässe) Antrag der Gesuchstellerin erfolgte somit zu Recht.