19. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen (pag. 3). Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Rechtsmittel- resp. konkret im Revisionsverfahren, weshalb die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen.