18. Im vorliegenden Revisionsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin mehrheitlich. Zwar beantragte sie (erfolglos) einen vollumfänglichen Freispruch. Eine Kostenausscheidung und teilweise Auferlegung an die Gesuchstellerin erscheint der Kammer jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Revisionsgesuch in Bezug auf den gewichtigeren Vorwurf des Landfriedensbruchs gutgeheissen wurde, nicht gerechtfertigt. Entsprechend trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).