Im Verfahren PEN 19 942 sind der Gesuchstellerin ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von sechs Stunden und 32 Minuten (abzüglich einer kurzen Einvernahme) durch die Vorinstanz im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen sein. 17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelver-