16. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 21:15 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 03:47 Uhr wieder entlassen (S. 2 f. des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässigen kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Im Verfahren PEN 19 942 sind der Gesuchstellerin ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.