12. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Das zuständige Regionalgericht wird somit in seinem neuen Urteil auch über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen Verfahrens PEN 19 942 zu befinden haben, dies teilweise im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (vgl.