Bei einer reformatorischen Festsetzung einer Einsatzstrafe für die verbleibende, rechtskräftige Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung durch die Kammer ginge der Gesuchstellerin so bezüglich Strafe eine Rechtsmittelinstanz verloren. Bei der neuen Festsetzung einer Strafe wird durch die Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass eine allfällige Probezeit ab Eröffnung des Urteils (PEN 19 942; Eröffnung am 22. September 2020) bereits begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172).