Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mangels schriftlicher Urteilsbegründung der Vorinstanz vorliegend die einzelnen Elemente der festgesetzten Gesamtstrafe nicht bekannt sind. Bei einer reformatorischen Festsetzung einer Einsatzstrafe für die verbleibende, rechtskräftige Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung durch die Kammer ginge der Gesuchstellerin so bezüglich Strafe eine Rechtsmittelinstanz verloren.