Die Angelegenheit ist insofern spruchreif, so dass beschränkt auf den Schuldpunkt reformatorisch entschieden wird. Es wird aber Aufgabe des Regionalgerichts sein, für den in Rechtskraft erwachsenen, vom Vorwurf des Landfriedensbruchs unabhängigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine neue Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mangels schriftlicher Urteilsbegründung der Vorinstanz vorliegend die einzelnen Elemente der festgesetzten Gesamtstrafe nicht bekannt sind.