9 tionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) und Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (Ziff. I.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) sowie zur vollen Rück- und Nachzahlung des ausgerichteten amtlichen Honorars bzw. der Differenz zum vollen Honorar (Ziff. II. in fine des Urteils PEN 19 942) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 942) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig.