Das Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 942) ist folglich, soweit diese wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Ziff. I.1. des Urteils PEN 19 942), unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00 (Ziff. I.1. [Sank-