Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (im Umfang des Widerspruchs) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben). Das Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 942) ist folglich, soweit diese wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Ziff.