Die Aufhebung des Landfriedensbruchs vermag daher an der Strafbarkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung nichts zu ändern. Durch die Aufhebung des Landfriedensbruchs erweist sich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung daher nicht als falsch bzw. stehen die Aufhebung und Verurteilung nicht in Widerspruch zueinander, weshalb der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung auch nicht revisionsweise aufzuheben ist. Hingegen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gutzuheissen.