anderen Vorwurfs führen müsste. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführte, hat die Gesuchstellerin durch ihr Verhalten die Amtshandlung der Polizei, nämlich die nicht bewilligte Demonstration aufzulösen und nicht kooperative Demonstranten abzuführen – unabhängig der Frage des Landfriedensbruchs – behindert. Eine nichtige Amtshandlung liegt nicht vor. Die Aufhebung des Landfriedensbruchs vermag daher an der Strafbarkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung nichts zu ändern.