11.7 Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Entgegen der Gesuchstellerin hängt dieser Schuldspruch zudem auch nicht von der Schuldfrage des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab, weil es dabei um zwei eigenständige Handlungen geht, welche nicht derart in Abhängigkeit zueinander stehen, dass die Aufhebung des einen Vorwurfs notwendigerweise zur Aufhebung des