Massgebend ist somit der rechtskräftige und grundsätzlich unabänderliche (Rechtsmittel-)Entscheid vom 26. Juli 2021, womit ein Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid vorliegt. 11.7 Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch.