Andernfalls könnte die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällen, welcher – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – gerade keinen Widerspruch mehr zum anderen rechtskräftigen Strafentscheid begründet. Massgebend ist somit der rechtskräftige und grundsätzlich unabänderliche (Rechtsmittel-)Entscheid vom 26. Juli 2021, womit ein Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid vorliegt.