Für die Frage, auf welches Urteil und damit auf welchen Urteilszeitpunkt abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Urteil ersetzt hat (vgl. Art. 408 StPO) und zudem erst im Zeitpunkt der Rechtskraft abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen vorliegt oder nicht. Andernfalls könnte die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällen, welcher – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – gerade keinen Widerspruch mehr zum anderen rechtskräftigen Strafentscheid begründet.