8 auf die Berufung ein, fällte am 26. Juli 2021 ein neues Urteil und stellte in Bezug auf die Teilnehmerin 1 unter anderem die Rechtskraft des Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs fest (SK 20 448). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Für die Frage, auf welches Urteil und damit auf welchen Urteilszeitpunkt abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Urteil ersetzt hat (vgl. Art.