b StPO darstellt. 11.6 Weiter wird verlangt, dass der Entscheid – welcher revisionsweise aufzuheben ist – mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Vorliegend erging das Urteil gegen die Gesuchstellerin nach dem Urteil vom 3. September 2020, nämlich am 22. September 2020, womit der Widerspruch grundsätzlich nicht zu einem späteren, sondern zu einem früheren Strafentscheid besteht. Allerdings wurde gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 ein Rechtsmittel ergriffen. Das Obergericht trat