Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt in PEN 19 547 grundlegend anders als im Urteil gegen die Gesuchstellerin in PEN 19 942. 11.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft.