Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 23. April 2019 (BM 18 43719) bzw. im Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der