11.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 23. April 2019 (BM 18 43719) bzw. im Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt.