In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl vom 23. April 2019 bzw. dem Urteil vom 22. September 2020 gegen die Gesuchstellerin. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss