5 zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu. 11.2 Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 – welcher dem Urteil vom 22. September 2020 als Anklagesachverhalt zugrunde lag – erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, schuldig.