9. Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 – nebst dem bereits von Amtes wegen erfolgten Beizug der Akten PEN 19 942 – die Edition bzw. den Beizug weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition und Beizug weiterer Akten abgewiesen wird. 4 IV. Materielles