6. Mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Replik vom 28. September 2022 hielt Fürsprecherin B.________ an ihren mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 gestellten Anträgen fest (pag. 69 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 81). Am 12. Mai 2023 reichte Fürsprecherin B.________ ihre Kostennote ein (pag. 89 ff.). Auf eine Stellungnahme zur Honorarnote von Fürsprecherin B.________ wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2023 verzichtet (pag. 103). II. Eintretensfrage