Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. 3 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend das Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. August 2022 folgende Anträge (pag. 47 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 397 und PEN 19 547 sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen.