Die der Revisionsgesuchstellerin im Urteil vom 22. September 2020 auferlegten Verfahrenskosten seien ihr zurückzuerstatten. 5. Der Unterzeichnerin sei durch den Kanton Bern die Differenz zwischen dem ausgerichteten amtlichen und dem vollen Honorar auszubezahlen. 6. Der Revisionsgesuchstellerin sei für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 7. Die Unterzeichnerin sei der Revisionsgesuchstellerin als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Kosten und Entschädigungsfolge