Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 235 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 8. April 2022 gegen das Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 (PEN 19 942) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshand- lung, beides begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 21:15 Uhr, in der Berner In- nenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43719). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 360.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgesetzt, und es wurden der Gesuchstellerin Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 6. Mai 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 setzte Fürsprecherin B.________ die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und er- suchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Nach der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 wurde Fürsprecherin B.________ mit Verfügung vom 6. November 2019 rückwirkend ab dem 25. Oktober 2019 als amtli- che Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt. Am 11. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, bestimmte die Kosten des staatsanwalt- schaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Regionalge- richt sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. September 2020 schuldig des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018 in Bern und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 1'300.00 (CHF 500.00 [Untersuchungskosten], CHF 800.00 [Gerichtskosten ohne schriftliche Begründung]) auferlegt. Weiter wur- den die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidi- gung der Gesuchstellerin durch Fürsprecherin B.________ bestimmt und der Ge- suchstellerin die volle Rück- und Nachzahlungspflicht auferlegt. Infolge Verzichts auf die Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs das Urteil im Verfahren PEN 19 942 in Rechtskraft. 2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter ande- rem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teil- nehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfrie- densbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner In- nenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafurteilen PEN 19 942 (Gesuchstellerin), BM 2 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Wie auch die Gesuchstellerin erhob die Teilnehmerin 1 Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des an- geblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedens- bruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Urteil des Obergerichts SK 20 448, abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossier- nummer: SK 2020 448). 3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Straf- kammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorlie- gens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Land- friedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: htt- ps://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 folgende Anträ- ge (pag. 1 ff.): 1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. 2. Das Urteil vom 22. September 2020 PEN 19 942 des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei auf- zuheben. 3. Die Revisionsgesuchstellerin sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7.4.2018 in Bern, freizusprechen. 4. Die der Revisionsgesuchstellerin im Urteil vom 22. September 2020 auferlegten Verfahrenskos- ten seien ihr zurückzuerstatten. 5. Der Unterzeichnerin sei durch den Kanton Bern die Differenz zwischen dem ausgerichteten amt- lichen und dem vollen Honorar auszubezahlen. 6. Der Revisionsgesuchstellerin sei für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 7. Die Unterzeichnerin sei der Revisionsgesuchstellerin als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Kosten und Entschädigungsfolge Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. 3 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend das Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. August 2022 folgende Anträge (pag. 47 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 397 und PEN 19 547 sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen. 3. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 (PEN 19 942) sei be- züglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs, der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie der Kostenregelung teilweise aufzuheben. 4. Die Sache sei zur Festsetzung der Strafe sowie der Kostenverteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen. 6. Mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Replik vom 28. September 2022 hielt Fürsprecherin B.________ an ihren mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 gestellten Anträgen fest (pag. 69 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 81). Am 12. Mai 2023 reichte Fürsprecherin B.________ ihre Kostennote ein (pag. 89 ff.). Auf eine Stellungnahme zur Honorarnote von Fürsprecherin B.________ wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2023 verzichtet (pag. 103). II. Eintretensfrage 7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 8. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch das fragliche Urteil beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Ober- gerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zustän- dig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. III. Beweisergänzungen 9. Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 – nebst dem bereits von Amtes wegen erfolgten Beizug der Akten PEN 19 942 – die Edition bzw. den Beizug weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhan- dene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beur- teilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition und Beizug weiterer Akten abgewiesen wird. 4 IV. Materielles 10. Rechtliches 10.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Wider- spruch steht (Bst. b). 10.2 Steht ein Urteil mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Be- stimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit oh- ne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). 10.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 11. Subsumtion 11.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Urteil des Regionalgerichts vom 22. Sep- tember 2020 (PEN 19 942) und dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese 5 zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu. 11.2 Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 – welcher dem Urteil vom 22. September 2020 als Anklagesachverhalt zugrunde lag – erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuch- stellerin des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 an- lässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zuge- tragen haben (BM 18 43719, Strafbefehl vom 23. April 2019): Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi- schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim- mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er- folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären- platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe- sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur- sprünglich ca. 500 demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein. In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl sie die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetar- den, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb sie in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem sie sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperations- unwilligen Demonstranten befand, hat sie an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offen- sichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. Anlässlich ihrer Anhaltung im Anschluss an die Einkesselung verhakte A.________ sich mit beiden Armen mit anderen verbleibenden Personen ineinander und weigerte sich, abgeführt zu werden, so dass ihre Anhaltung erheblich erschwert und verzögert wurde. Durch diese Handlungen hinderte die Beschuldigte die mit der Anhaltung betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Gesuchstellerin mit Urteil des Regional- gerichts vom 22. September 2020 schuldig erklärt des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018 in Bern. Dem- gegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. Sep- tember 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfrie- densbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesachverhalt zu- grunde lag, wie dem Strafbefehl vom 23. April 2019 bzw. dem Urteil vom 22. Sep- tember 2020 gegen die Gesuchstellerin. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sach- verhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss 6 des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Ent- scheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrun- de liegt. Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstra- tion «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die bei- den Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf ge- macht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschul- digten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst ei- ner Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrot- tung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erschei- nen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähn- lich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zu- sammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Grup- pierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedens- bruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Grup- pe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachver- halt zu beurteilen. 11.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und die- ser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 23. April 2019 (BM 18 43719) bzw. im Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charak- terisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sach- beschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der 7 Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt ge- gen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedens- störend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfest- stellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stell- te das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demons- trationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädi- gungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die ge- samte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt in PEN 19 547 grundlegend anders als im Ur- teil gegen die Gesuchstellerin in PEN 19 942. 11.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusam- menwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist ver- gleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstim- mung freigesprochen wird. 11.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Straf- urteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssach- verhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Frei- spruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Urteil des Obergerichts SK 20 448). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. 11.6 Weiter wird verlangt, dass der Entscheid – welcher revisionsweise aufzuheben ist – mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unver- träglichem Widerspruch steht. Vorliegend erging das Urteil gegen die Gesuchstel- lerin nach dem Urteil vom 3. September 2020, nämlich am 22. September 2020, womit der Widerspruch grundsätzlich nicht zu einem späteren, sondern zu einem früheren Strafentscheid besteht. Allerdings wurde gegen das Urteil des Regional- gerichts vom 3. September 2020 ein Rechtsmittel ergriffen. Das Obergericht trat 8 auf die Berufung ein, fällte am 26. Juli 2021 ein neues Urteil und stellte in Bezug auf die Teilnehmerin 1 unter anderem die Rechtskraft des Freispruchs von der An- schuldigung des Landfriedensbruchs fest (SK 20 448). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Für die Frage, auf welches Urteil und damit auf welchen Ur- teilszeitpunkt abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des Berufungs- gerichts das erstinstanzliche Urteil ersetzt hat (vgl. Art. 408 StPO) und zudem erst im Zeitpunkt der Rechtskraft abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Wider- spruch zwischen zwei Strafurteilen vorliegt oder nicht. Andernfalls könnte die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällen, welcher – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – gerade keinen Widerspruch mehr zum anderen rechtskräf- tigen Strafentscheid begründet. Massgebend ist somit der rechtskräftige und grundsätzlich unabänderliche (Rechtsmittel-)Entscheid vom 26. Juli 2021, womit ein Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid vorliegt. 11.7 Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ein anderer Sachverhalt zu- grunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betref- fenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Entgegen der Gesuchstellerin hängt dieser Schuldspruch zudem auch nicht von der Schuldfrage des Landfriedens- bruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab, weil es dabei um zwei ei- genständige Handlungen geht, welche nicht derart in Abhängigkeit zueinander ste- hen, dass die Aufhebung des einen Vorwurfs notwendigerweise zur Aufhebung des anderen Vorwurfs führen müsste. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig aus- führte, hat die Gesuchstellerin durch ihr Verhalten die Amtshandlung der Polizei, nämlich die nicht bewilligte Demonstration aufzulösen und nicht kooperative De- monstranten abzuführen – unabhängig der Frage des Landfriedensbruchs – behin- dert. Eine nichtige Amtshandlung liegt nicht vor. Die Aufhebung des Landfriedens- bruchs vermag daher an der Strafbarkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Hin- derung einer Amtshandlung nichts zu ändern. Durch die Aufhebung des Landfrie- densbruchs erweist sich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung daher nicht als falsch bzw. stehen die Aufhebung und Verurteilung nicht in Wider- spruch zueinander, weshalb der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshand- lung auch nicht revisionsweise aufzuheben ist. Hingegen ist das Revisionsbegeh- ren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revi- sionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines un- verträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der ma- teriellen Richtigkeit (im Umfang des Widerspruchs) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben). Das Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 942) ist folglich, soweit diese wegen Land- friedensbruchs schuldig erklärt (Ziff. I.1. des Urteils PEN 19 942), unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gelds- trafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00 (Ziff. I.1. [Sank- 9 tionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) und Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (Ziff. I.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) sowie zur vollen Rück- und Nachzahlung des ausgerichteten amtlichen Honorars bzw. der Differenz zum vollen Honorar (Ziff. II. in fine des Urteils PEN 19 942) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 942) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig. 11.8 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). 11.9 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der ver- urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). 11.10 Im Lichte des Ausgeführten kommt vorliegend nur noch ein Freispruch der Ge- suchstellerin vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Frage. Die Angelegenheit ist insofern spruchreif, so dass beschränkt auf den Schuldpunkt reformatorisch ent- schieden wird. Es wird aber Aufgabe des Regionalgerichts sein, für den in Rechts- kraft erwachsenen, vom Vorwurf des Landfriedensbruchs unabhängigen Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine neue Strafe festzusetzen. Die- ses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mangels schriftlicher Urteilsbegründung der Vorinstanz vorliegend die einzelnen Elemente der festgesetzten Gesamtstrafe nicht bekannt sind. Bei einer reformatori- schen Festsetzung einer Einsatzstrafe für die verbleibende, rechtskräftige Verurtei- lung wegen Hinderung einer Amtshandlung durch die Kammer ginge der Gesuch- stellerin so bezüglich Strafe eine Rechtsmittelinstanz verloren. Bei der neuen Fest- setzung einer Strafe wird durch die Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass eine allfällige Probezeit ab Eröffnung des Urteils (PEN 19 942; Eröffnung am 22. Sep- tember 2020) bereits begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Im Übrigen wird auch über die erstinstanzliche Kostenverteilung neu zu befinden sein (siehe sogleich). V. Kosten und Entschädigung 12. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Das zu- ständige Regionalgericht wird somit in seinem neuen Urteil auch über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen Verfahrens PEN 19 942 zu befinden haben, dies teilweise im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (vgl. 10 Ziff. 14 und 16). Als Folge davon wird auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin neu zu entscheiden sein. 13. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro- chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen ist zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO). 14. Entsprechend werden nach Festlegung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und der neuen Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen Verfahrens PEN 19 942 der Gesuchstellerin allfällig zu viel bezahlte Verfahrenskosten durch das Regionalgericht zurückzuerstatten sein (vgl. Fakturierungsauftrag vom 8. Oktober 2020 in den Vorakten). 15. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Frei- heitsentzug (OBERHOLZER, a.a.O., N 2327). Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer all- fälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis). 16. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 21:15 Uhr durch die Polizei ange- halten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Ein- vernahme am 8. April 2018 um 03:47 Uhr wieder entlassen (S. 2 f. des Delikts- blatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amts- handlung und der verhältnismässigen kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Im Verfahren PEN 19 942 sind der Gesuchstellerin ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Hingegen wird die in vorläu- figer Festnahme verbrachte Zeit von sechs Stunden und 32 Minuten (abzüglich ei- ner kurzen Einvernahme) durch die Vorinstanz im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen sein. 17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelver- 11 fahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 18. Im vorliegenden Revisionsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin mehrheitlich. Zwar beantragte sie (erfolglos) einen vollumfänglichen Freispruch. Eine Kostenausschei- dung und teilweise Auferlegung an die Gesuchstellerin erscheint der Kammer je- doch in Anbetracht der Tatsache, dass das Revisionsgesuch in Bezug auf den ge- wichtigeren Vorwurf des Landfriedensbruchs gutgeheissen wurde, nicht gerechtfer- tigt. Entsprechend trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, be- stimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 19. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen (pag. 3). Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittel- verfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, soweit die- ser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonde- ren Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Rechtsmittel- resp. konkret im Revisionsverfahren, weshalb die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird deshalb sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO entgegengenommen. Bei der unentgeltlichen Verteidi- gung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (im Gegensatz zur notwendigen Verteidi- gung) muss die amtliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren erneut beantragt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 132 StPO). Der (sinngemässe) Antrag der Gesuchstellerin erfolgte somit zu Recht. 20. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die betroffene Per- son nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Inter- essen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Baga- tellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet, denen die betroffene Partei allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Im Revisionsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledi- gung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, be- steht nach konstanter Praxis gestützt auf BV Art. 29 Abs. 3 nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisions- grundes gegeben sind (LIEBER, in: SK - Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 134 StPO). Die Verfahrensleitung hat demnach auch die Erfolgs- aussichten des Wiederaufnahmebegehrens zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4., 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). 21. Aufgrund der konkreten Umstände ist der Beizug einer Anwältin vorliegend als ge- rechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend dabei ist nicht etwa, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt – zumal über die Gutheissung entsprechender Re- 12 visionsgesuche bereits in den Medien berichtet wurde – sondern vielmehr, dass es sich im konkreten Fall im Vergleich zu den zahlreichen weiteren Revisionsverfah- ren im Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDI- GEN» um einen Spezialfall handelt. Die Festsetzung der Strafe für den rechtskräf- tigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Neuregelung der Kostenfolgen erfordern eine Rückweisung an die Vorinstanz. Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem solchen Fall ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die entsprechende Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft substantiiert zu reagieren. Zudem ist trotz der ursprünglich ausgefällten Stra- fe von deutlich weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) auch insofern nicht von einem Bagatellfall auszugehen, als eine einschneidende Fernwirkung auf das laufende Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2019 im vorinstanzlichen Verfah- ren). Mit Blick auf die genannten Schwierigkeiten, die ausgewiesene Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. pag. 21 ff.) sowie die Tatsache, dass das Revisionsge- such offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, wird das Gesuch um amtliche Verteidigung gutgeheissen und Fürsprecherin B.________ im vorlie- genden Revisionsverfahren mit Wirkung ab 8. April 2022 als amtliche Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt. 22. Die Vorinstanz wird den Punkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das anste- hende Neubeurteilungsverfahren erneut zu überprüfen haben. Dabei gilt es insbe- sondere abzuwägen, ob neben der Prozessarmut die weiteren Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO für das nunmehr auf die Strafzumessung für nur noch einen Schuldspruch samt Kostenverteilung reduzierte Verfahren immer noch gegeben sein werden. 23. Fürsprecherin B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Mai 2023 für das Revi- sionsverfahren einen Aufwand von neun Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 32.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 175.75 geltend, was ein beantragtes volles Honorar von CHF 2'458.45 ergibt (pag. 91 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Zunächst ist der Honorarnote zu entnehmen, dass für die Redaktion und Überar- beitung des Revisionsgesuchs ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden und für das Verfassen der Replik sowie Rechtsabklärungen ebenfalls 2.5 Stunden verbucht wurden, was angesichts des überschaubaren Umfangs von vier Seiten (inkl. Ru- brum) für das Revisionsgesuch und zwei Seiten für die Replik – wobei sich die ers- te Seite der Eingabe auf die Wiederholung der Anträge beschränkt – als zu hoch erachtet wird. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren vor allem prozessual nicht alltäglich ist und entsprechend auch einige Rechtsab- klärungen nötig gewesen sein dürften. Auf der anderen Seite ist aber auch zu be- achten, dass am 21. Januar 2022 das präjudizierende Urteil SK 21 397 erging, welches am 28. März 2022 publiziert und worüber bereits am 21. März 2022 in den Medien berichtet wurde. Das wesentliche Präjudiz lag somit bereits vor, so dass die Verteidigung sich darauf abstützen konnte. Entsprechend rechtfertigt sich für die beiden Positionen ein Aufwand von insgesamt drei Stunden, womit eine Kürzung dieser Positionen um zwei Stunden erfolgt. Zudem erscheint ein Zeitaufwand von 13 2.25 Stunden für Klientenbesprechungen mit Blick auf die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine fachlich aus- gewiesene und gewissenhafte Fürsprecherin nicht als geboten. Für diese Position erscheint eine Kürzung des Honorars um insgesamt eine Stunde angezeigt. Eine weitere Kürzung erfolgt pro memoria aufgrund des doppelt verbuchten Aufwands für das Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs. Die Kammer erachtet somit einen Aufwand von total rund 6 Stunden für die Wahrung der Parteiinteressen als ausrei- chend. Entsprechend wird der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Revisi- onsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'327.60 (6 Stunden zu CHF 200.00 [CHF 1'200.00], Auslagen von CHF 32.70, Mehrwertsteuer von CHF 94.90) ausgerichtet. Die Strafprozessordnung lässt – anders als im Zivilpro- zess, wo die Parteientschädigung nach Parteikostenverordnung bei der unterlie- genden Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann und der amtlichen Entschädi- gung vorgeht – auch bei Obsiegen i.d.R. keine Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung zum vollen Tarif resp. nach Parteikostenverordnung zu. Für die Gesuch- stellerin entfällt lediglich die Rück- und Nachzahlungspflicht. 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 8. April 2022 wird gutgeheissen und Für- sprecherin B.________ wird im vorliegenden Revisionsverfahren mit Wirkung ab 8. April 2022 als amtliche Verteidigerin von A.________ eingesetzt. 2. Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen und Aktenbeizug wird abge- wiesen. 3. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. 4. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Ziff. I.1. des Urteils PEN 19 942) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. I.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942), zu den Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (Ziff. I.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) sowie zur Rück- und Nachzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung (Ziff. II in fine des Urteils PEN 19 942) verurteilt wurde. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in Bern (Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 942). 6. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern. 7. Das Verfahren wird zur Festsetzung einer angemessenen Sanktion für den in Rechts- kraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, zur neuen Verteilung der Verfahrenskosten, zur neuen Festlegung der Rück- und Nachzah- lungspflichten im Verfahren PEN 19 942 sowie zur Rückerstattung von allfällig zu viel bezahlten Verfahrenskosten an A.________, alles im Sinne der Erwägungen (siehe Ziff. 11.10, 14 und 16), ans Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen. 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 15 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das Revisionsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’232.70 CHF 94.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’327.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren mit CHF 1'327.60. Infolge Obsiegens von A.________ entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 10. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) Bern, 27. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Susedka i.V. Jaeger, Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16