15. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 14. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43616 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 17:45 Uhr, bis 8. April 2018, um 00:55 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43616), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist dem Gesuchsteller hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.