8. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43699 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 650.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 950.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 9. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43699 eine Entschädigung von CHF 150.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet. 10. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.