15. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 9. Juli 2019 auferlegten Gebühren von CHF 650.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43699 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 21:00 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:30 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 3 der edierten Akten BM 18 43699) sowie aufgrund der Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2019, von 10:00 bis 10:45 Uhr, eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 150.00 auszu-