Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43699 (Strafbefehl vom 9. Juli 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen.