4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 2. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 im Verfahren BM 18 43699 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43699 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 650.00, insgesamt ausmachend CHF 950.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____