Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt. Weiter wurde festgehalten, dass der Strafbefehl vom 9. Juli 2019 (BM 18 43699) das Urteil vom 17. April 2019 der Staatsanwaltschaft ersetze. Schliesslich wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43699).