Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festgesetzt wurde. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 3. November 2017 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 140.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt.