Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird. 10.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt.