Allen drei Strafbefehlen BM 18 43670 (Gesuchstellerin), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Allein die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547).